Nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren Erkrankung ist der Haushalt plötzlich nicht mehr zu schaffen. Viele wissen nicht: Die Krankenkasse kann in solchen Fällen eine Haushaltshilfe bezahlen – geregelt in § 38 SGB V.
Wann zahlt die Krankenkasse?
Ein Anspruch kann bestehen, wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können, zum Beispiel:
- während oder nach einem Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- bei einer schweren oder akut verschlimmerten Krankheit
- während einer Kur oder Reha
Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann.
So beantragen Sie die Haushaltshilfe
- Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt die Notwendigkeit bescheinigen – bei Entlassung aus dem Krankenhaus hilft oft auch der Sozialdienst der Klinik.
- Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse – am besten bevor die Hilfe beginnt.
- Nach der Bewilligung kann die Haushaltshilfe starten. Wir stimmen die Einsätze mit Ihnen ab.
Was übernimmt die Haushaltshilfe?
Alles, was für die Weiterführung des Haushalts nötig ist: Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigung der Wohnung und – wenn Kinder im Haushalt leben – deren Betreuung. Pflegerische Leistungen wie Körperpflege gehören nicht dazu.
Dauer und Zuzahlung
| Situation | Regel |
|---|---|
| Ohne Kind im Haushalt | in der Regel bis zu 4 Wochen |
| Mit Kind unter 12 Jahren | auch längere Dauer möglich |
| Zuzahlung (Erwachsene) | 10 % pro Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 € |
Gut zu wissen: Haben Sie bereits Pflegegrad 2 bis 5, laufen Hilfen im Haushalt meist über die Pflegeversicherung – etwa über den Entlastungsbetrag. Wir beraten Sie gern, welcher Weg in Ihrem Fall passt.
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Stand: November 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr. Verbindliche Auskunft gibt Ihre Krankenkasse.
